Kleingartenanlage Märchenland e.V.  www.kgama.de
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Satzung des Vereins Kleingartenanlage Märchenland e. V. 
vom 03. 11. 2018

§ 1


Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen
Kleingartenanlage Märchenland e.V. (KGA Märchenland e.V.),
ist eine Dauerkleingartenanlage und hat seinen Sitz in
Berlin
Der Verein ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nr. 13791 Nz am
19. August 1993 registriert.
Der Verein ist Mitglied des Bezirksverbandes der Kleingärtner Berlin-Weißensee e. V.
Die Kleingartenanlage Märchenland ist ein gemeinnütziger Verein. Sie ist Landschaftsschutz- und Vogelschutzgebiet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2


Zweck und Ziel des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen (steuerbegünstigte Zwecke).
Der Verein organisiert die Nutzung von Kleingärten durch Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit. Er setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Ausgestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns. Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Erholung und gärtnerischen Nutzung der Parzellen.
Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder an der sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens, für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und für den Landschafts- und Vogelschutz.
Der Verein stellt sich die Aufgabe, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung und praktische Unterweisung im Gartenbau die Gemeinschaft zu fördern.
Die Tätigkeit gewählter und beauftragter Mitglieder im Verein ist ehrenamtlich, parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Für ehrenamtliche Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung in nachgewiesener Höhe gewährt. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben kann eine Aufwandsentschädigung in pauschalierter Form erfolgen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.
Der Verein vergibt keine Mittel oder Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sachanlagen.
Die Parzellen und deren Baulichkeiten dürfen nicht gewerblich oder in einer anderen, dieser Satzung widersprechenden Weise genutzt und nicht vermietet werden.


§ 3


Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind und ihren ständigen Wohnsitz in dem durch Vorstandsbeschluss festgelegten territorialen Bereich haben und nicht Mitglied eines anderen Kleingartenvereins sind oder sich darum bewerben. Nichtmitglieder sind alle natürlichen Personen, die einen wirksamen Unterpachtvertrag abgeschlossen haben, aber nicht Mitglieder gemäß Ziff. 2 geworden sind.
2. Sofern einer Mitgliedschaft in der KGA “Märchenland” e.V. nicht in schriftlicher Form vom Vorstand widersprochen wird, beginnt sie mit dem Termin des Inkrafttretens des Unterpachtvertrages des zuständigen Bezirksverbandes der Kleingärtner. Die Mitgliedschaft kann auch ohne Abschluss eines Unterpachtvertrages begründet werden.
Ein vom Verein zur Verfügung gestellter Aufnahmeantrag ist in jedem Fall zwingend erforderlich.
Die Mitgliedschaft schließt die Anerkennung der Satzung und der Ordnung der KGA “Märchenland” e.V. in der jeweils gültigen Fassung sowie die jährliche Beitragszahlung ein. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte. Nichtmitglieder zahlen anstelle des Mitgliedsbeitrages eine Verwaltungsgebühr. Nichtmitglieder sind von den in der Ordnung der KGA “Märchenland” e.V. festgeschriebenen Pflichten und Verhaltensmaßregeln nicht befreit.
Mitgliedsbeiträge und Verwaltungsgebühren sind in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Delegiertenkonferenz gemäß § 6 Pkt.7 d beschlossen wird.
3. Rechte, Pflichten und die Regeln der Gemeinschaft sind in der Ordnung der Kleingartenlage “Märchenland” e.V. zusammengefasst, die für alle Mitglieder und Nichtmitglieder verbindlich ist.


§ 4


Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet
a) Tod
b) Austrittserklärung
c) Ausschluss
2. Die Austrittsfrist beträgt drei Monate. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
- die ihm auf Grund der Satzung, der Ordnung der KGA “Märchenland” e.V. oder
Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.
- durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins oder seiner Mitglieder in grober Weise schädigt, den Vorstand, die Abteilungsleitung oder deren Beauftragte an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hindert.
- im Geschäftsjahr mehr als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder
sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache im Vorstand nicht innerhalb von
weiteren zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt. Gegen die
Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Verein besteht eine 4-wöchige Widerspruchsfrist,
beginnend mit dem Datum der Übergabe der Rechnung. Der Widerspruch ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und zu begründen. Eigenmächtige Kürzungen der
Zahlungsverpflichtungen sind nicht zulässig.
Die gesetzlichen Zahlungsverpflichtungen und -termine gemäß Bundeskleingartengesetz
werden hiervon nicht berührt.
- seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft eigenmächtig auf Dritte überträgt.
4. Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenkonferenz mit einfacher Stimmenmehrheit nach vorheriger Schlichtungsverhandlung im Vorstand. Das auszuschließende Mitglied ist dazu rechtzeitig (mindestens 14 Tage vor Stattfinden) schriftlich einzuladen.
Kann das Mitglied aus zwingenden Gründen nicht an der Delegiertenkonferenz teilnehmen, ist der Beschluss über den Ausschluss auf der nächsten Vorstandssitzung dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Der ordentliche Rechtsweg wird davon nicht berührt.
5. Mit dem Termin der Beendigung des Unterpachtvertrages endet die Mitgliedschaft im Verein der KGA, kann aber auf Antrag des Mitglieds auch nach Beendigung des Unterpachtvertrages fortgesetzt werden.
Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag des Abschlusses des Unterpachtvertrages, mit dem Nachfolger, zu begleichen.
Die Baulichkeiten und Anpflanzungen auf der Parzelle sind zum Schätzpreis an den vom Bezirksverband der Kleingärtner benannten Nachfolger zu übergeben.
6. Mitspracherecht des abgebenden Nutzers bei der Vergabe der Parzelle an den Nachfolgenutzer besteht nicht.
7. Enden Mitgliedschaft und Unterpachtverhältnis, so richten sich die Formalitäten zur Beendigung des Unterpachtvertrages nach den Festlegungen des Verpächters.
8. Die Übernahme-/Übergabehandlungen bei Parzellenwechsel sind mittels eines Kaufvertrages auf der Grundlage des verbindlichen Schätzungsprotokolls, erstellt durch den Zwischenpächter (BVdK) vorzunehmen. Der Kaufvertrag ist, nach Kenntnisnahme durch den Vorstand der KGA, dem Zwischenpächter (BVdK) vorzulegen.

 

§ 5


Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
die Delegiertenkonferenz
der Vorstand,
die Finanzprüfungskommission,
die Abteilungsmitgliederversammlungen,
die Abteilungsleitungen.


§ 6


Die Delegiertenkonferenz


1. Die Delegiertenkonferenz ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
2. Die Delegiertenkonferenz wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung, einschließlich eingereichter Anträge und Beschlussvorlagen, hat schriftlich und durch Aushang an der Anschlagtafel des Vereinshauses mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind nur delegierte Mitglieder sowie Vorstands- und Finanzprüfungskommissionsmitglieder. Eine Legitimation zur Person kann verlangt werden. Die Delegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent der gewählten Delegierten anwesend sind.
Nichtmitglieder können auf Antrag als Gäste an der Delegiertenkonferenz bzw. an Beratungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten mit Ausnahme von Wahlgängen teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Der Antrag auf Teilnahme eines Nichtmitgliedes kann von diesem selbst oder von einem Mitglied der Delegiertenkonferenz zu Beginn der Delegiertenkonferenz gestellt werden. Die Delegiertenkonferenz entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten.
Die Leitung der Delegiertenkonferenz erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder einen von der Delegiertenkonferenz gewählten Versammlungsleiter.
3. Ordnungsgemäß einberufene Delegiertenkonferenzen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die gefassten Mehrheitsbeschlüsse sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich. Die Abstimmung zu Beschlüssen kann offen oder auf Beschluss der Delegiertenkonferenz in geheimer Abstimmung erfolgen. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten.
4. Stimmberechtigt ist jeder Delegierte und die vertretungsberechtigten Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes. Jedem Delegierten steht eine Stimme zu. Jeder Delegierte hat das Recht, schriftliche Anträge mit Begründung einzubringen. Diese sind spätestens eine Woche vor Stattfinden der Delegiertenkonferenz der KGA beim Vorstand einzureichen.
5. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Delegiertenkonferenzen sachkundige Personen und Gäste einladen. Diese besitzen kein Stimmrecht.
6. Über den Ablauf und das Ergebnis, insbesondere die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Aufgaben der Delegiertenkonferenz sind insbesondere:
a) Beschlussfassung über Satzung und Ordnung der KGA “Märchenland” e.V. sowie notwendige Veränderungen dazu.
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Finanzprüfungskommission
d) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Verwaltungsgebühren gemäß Beitragsordnung, Allgemeine Mitgliedsbeiträge, Rücklagen, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen bzw. deren Ersatzleistungen und Mahngebühren. Zur Deckung planmäßigen Finanzbedarfs können Umlagen jährlich bis zur Höhe des 3-fachen Mitgliedsbeitrages beschlossen werden. Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs für unvorhersehbare sowie existentielle, den Fortbestand des Vereins gefährdende, Ereignisse können Umlagen bis zur Höhe des 6-fachen Mitgliedsbeitrages beschlossen werden. Umlagen müssen zweckgebunden verwendet werden.
e) Beschlussfassung über den Finanzplan
f) Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, über eine Verfahrensordnung für das Schlichtungsverfahren sowie alle Grundsatzfragen und Anträge
g) jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und des Kassenberichtes und des Berichts der Finanzprüfungskommission sowie Entlastung des Vorstandes.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes und Beschluss anderer Ehrungen.
i) Wahl der Delegierten für die Delegiertenkonferenz des Bezirksverbandes der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V.
j) Ausschluss von Mitgliedern im Ergebnis von Schlichtungsverhandlungen gemäß § 4 Pkt. 4 und § 10 dieser Satzung.


§ 7


Vorstand des Vereins


1. Der Vorstand der KGA Märchenland e. V. besteht aus maximal 7 Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes und weiteren 15 bis 18 Mitgliedern des Erweiterten
Vorstandes. Die Abteilungsleiter sind Mitglieder des Vorstandes.
Zum Geschäftsführen Vorstand gehören:
Die/der 1. Vorsitzende
Die/der 2. Vorsitzende
Die/der Schatzmeister/in
Die/der Schriftführer/in
Leiter/in der Geschäftsstelle und
zwei Beisitzer/innen
Stärke und Aufgabenbereiche des Vorstandes beschließt die jeweilige Delegiertenkonferenz der KGA.
2. Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Seine Mitglieder sind bis zur Neuwahl von Nachfolgern tätig. Mitglieder können durch die Delegiertenkonferenz abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben.
3. Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 7 Pkt. 1 vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB).
Alleinvertretungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Entscheidungsbefugnisse in Vereinsangelegenheiten liegen beim GVS.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf bzw. auf Grundlage eines Arbeitsprogrammes zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mehrheitlich anwesend sind. Anderenfalls ist die Vorstandssitzung zu wiederholen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
7. Aufgaben des Vorstandes
a) Vorbereitung und Durchführung der Delegiertenkonferenz und Durchsetzung ihrer Beschlüsse.
b) Durchsetzung der Vorstandsbeschlüsse
c) Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
d) Tagesaufgaben
e) Durchsetzung zutreffender Rechts- und Verwaltungsvorschriften
f) Verwaltung der Finanzen und des Vermögens des Vereins
g) Anleitung, Kontrolle und Unterstützung der Abteilungsleitungen und Koordinierung ihrer
Tätigkeit
h) Vorschläge für Ehrungen an die Delegiertenkonferenz
i) Durchführung der Schlichtungsverhandlungen


§ 8


Finanzprüfungskommission


1. Die Kommission wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie besteht aus drei bis fünf Mitliedern und ist ein Organ der Delegiertenkonferenz.
2. Die Mitglieder der Kommission dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Delegierte der Delegiertenkonferenz sein.
Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Die Kommission ist ausschließlich der Delegiertenkonferenz gegenüber verantwortlich. Die Kommission ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
3. Die Kommission kontrolliert die Gesamtheit der finanziellen Vorgänge und Vermögenswerte des Vereins. Die Prüfungen erstrecken sich auf die rechnerische und sachliche Richtigkeit sowie die Vollständigkeit des Belegwesens. Unabhängig von unangemeldeten Zwischenprüfungen führt die Kommission zum Abschluss des Geschäftsjahres eine Gesamtprüfung durch, erstattet der Delegiertenkonferenz den Prüfungsbericht und beantragt die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr.


§ 9


Abteilungsversammlungen


Der Verein gliedert sich nach innen wie folgt in Abteilungen:
Abteilung A 1 Parzellen 101 - 184
Abteilung A 2 Parzellen 185 - 288
Abteilung B 1 Parzellen 301 - 377
Abteilung B 2 Parzellen 378 - 472
Abteilung C 1 Parzellen 501 - 620
Abteilung C 2 Parzellen 621 - 746
Abteilung D 1 Parzellen 801 - 895
Abteilung D 2 Parzellen 896 - 983
Abteilung E 1 Parzellen 997 - 1076
Abteilung E 2 Parzellen 1077 - 1176
Abteilung G Parzellen 1201 - 1263
Die Abteilungsversammlungen wählen ihren Abteilungsleiter und Mitglieder der Abteilungsleitungen für die Dauer von vier Jahren. Die Wahl kann offen oder auf Beschluss der Versammlung geheim durchgeführt werden.
Die Abteilungsleitungen sind in Anlehnung an den Vorstand strukturell gegliedert.
Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Delegierten zur Delegiertenkonferenz des Vereins für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Delegiertenschlüssel wird in Abhängigkeit von der Mitgliederzahl des Vereins vom Vorstand beschlossen.
Über die Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Abteilungsleiter der Abteilung zu unterzeichnen.


§ 10


Schlichtungsverfahren


Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, die sich aus der Satzung, der Ordnung der Kleingartenanlage “Märchenland” e.V. und den Beschlüssen des Vereins ergeben, werden bei den Abteilungsleitungen geklärt. Ist eine Klärung nicht möglich oder handelt es sich um Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Abteilungsleitung bzw. Vorstandsmitgliedern, ist ein Schlichtungsverfahren beim Vorstand durchzuführen, dessen Ergebnis im Verein unter Berücksichtigung der DSGVO, zu veröffentlichen ist.
Der Verein gibt sich hierzu eine von der Delegiertenkonferenz zu beschließende Verfahrensordnung.


§ 11


Finanzierung


Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Umlagen und Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke.


§ 12


Finanzwesen


Der Vorstand verwaltet die wirtschaftlichen Vorgänge und das Vermögen des Vereins einschließlich der Konten- und Kassenführung auf der Grundlage des Finanzplanes, der Kassenordnung sowie ordnungsgemäßer Belege und Nachweise. Erzielte Einnahmen sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.


§ 13


Auflösung des Vereins


Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls des gemeinnützigen Zwecks entscheidet die Delegiertenkonferenz der KGA “Märchenland” e.V. über die Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder gemäß § 2, Absatz 8 und über die Aufteilung des Vermögens. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer über Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten beschlossen werden.
Das verbleibende Vermögen darf nur in einer steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung des Kleingartenwesens Verwendung finden.
Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem gesamten Schriftgut des Vereins dem
Bezirksverband der Kleingärtner Berlin-Weißensee e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.


§ 14


Inkrafttreten der Satzung


Sie tritt mit dem Tage der Registrierung beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in Kraft.

 

Der Vorstand

 

Helmut Tasche
1. Vorsitzender